Allgemeine Vermietbedingungen

 

  • 1 Miete

Die Miete schließt Kfz-Steuern, Haftpflichtversicherung und Schmierstoffe ein, nicht jedoch den Treibstoff.

Für die Berechnung der km ist allein der Tachometer maßgeblich. Bei Versagen des Tachometers ist der Vermieter zu verständigen ansonsten ist der Vermieter berechtigt, pro Miettag eine Fahrstrecke von 600km zu berechnen. Das gleiche gilt wenn der Mieter den Tachometer vorsätzlich beschädigt oder manipuliert.

Bei der Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Miete oder eine zu vereinbarende Kaution zu leisten. Die restliche Miete ist bei Rückgabe fällig und zahlbar. Bei Verzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt eine Mahngebühr in Höhe von 10% Verzugszinsen zu verlangen. Nimmt der Mieter das Motorrad trotz Reservierung oder zum vereinbarten Termin nicht ab, kann der Vermieter Schadenersatz verlangen.

 

  • 2 Pflichten des Mieters

Der Mieter hat das Motorrad sorgsam zu behandeln, insbesondere die technischen Vorschriften und Betriebsanleitungen zu beachten sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Das Motorrad darf nur in der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Dem Mieter ist die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen oder das Befahren nicht öffentlicher Straßen bzw. Straßen mit rennsportlichem Charakter („Nürburgring-Nordschleife") untersagt, auch wenn dort die Straßenverkehrsordnung Gültigkeit hat. Fahrten ins osteuropäische Ausland bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Straßenverkehrsgesetze zu beachten. Er haftet für alle Verwarnungsgelder, Bußgelder und Strafen inklusive der dadurch bei dem Vermieter entstandenen Kosten, die auf seiner Benutzung des Motorrades beruhen.

 

  • 3 Berechtigte Fahrer

Das Fahrzeug darf vom Mieter selbst und mit seiner Zustimmung, auch von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrern, gelenkt werden. Der Mieter darf das Fahrzeug nur Fahrern überlassen, bei denen er sich von dem Vorhandensein der erforderlichen Fahrerlaubnis und deren Fahrtüchtigkeit überzeugt hat. Ferner ist sicherzustellen, dass zu jedem Zeitpunkt der jeweilige Fahrer benannt werden kann.

 

  • 4 Haftung des Mieters für Schäden

Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und -zubehör). Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeugs auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter - soweit angefallen- für Abschleppkosten, Sachverständigengutachten und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten. Der Mieter haftet bei jedem Schaden mit seiner vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 1000,00 Euro. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Sollte der Vermieter durch einen Verstoß gegen die zuvor genannte Vorschrift den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden weder bei seinem Kaskoversicherer, noch bei einem dritten Beteiligten durchsetzen können, haftet der Mieter für sein schuldhaftes Unterlassen der zuvor genannten Verpflichtung in voller Höhe des dem Vermieter entstandenen Schadens.

Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte, einschließlich der in § 3 bezeichneten Fahrer, haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des Dritten wie für eigenes Verhalten. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Für eine aufgrund starker Verschmutzung erforderliche Sonderreinigung werden dem Kunden die dafür angefallenen Kosten in Rechnung gestellt. Die Abrechnung von Schäden gegenüber dem Mieter erfolgt auf Grundlage eines Gutachtens, Kostenvoranschlags oder einer Reparaturrechnung.

 

  • 5 Pflichten und Haftung des Vermieters

Der Vermieter übergibt das Motorrad in einwandfreiem, gereinigtem, betriebs- und verkehrssicherem Zustand.
Außerdem erhält der Mieter die Kfz-Papiere und das Werkzeug. Vorschäden erkennt der Vermieter nur an, wenn diese bei Übergabe im Mietvertrag schriftlich festgehalten werden. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Motorrades zu gewährleisten so kann der Mieter eine Werkstatt bis zu einem Reparaturbetrag von 100,00 € beauftragen. Die Reparaturkostenbelege sind dem Vermieter im Original vorzulegen. Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten 100,00 €, ist vor Auftragsvergabe die Einwilligung des Vermieters einzuholen.

Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen, soweit der Vermieter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für Personenschäden. lm Fall einfacher Fahrlässigkeit ist jedoch die Haftung des Vermieters auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt.

 

  • 6 Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden

Bei jedem Schadeneintritt, auch bei Schäden oder Unfällen ohne Beteiligung Dritter, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und die Polizei unverzüglich zu verständigen. Abschlepp- und / oder Reparaturdienste sind nur nach Abstimmung mit dem Vermieter zu beauftragen. Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen. Beweismittel (Zeugen, Spuren etc.) sind zu sichern, die Daten der Beteiligten festzustellen sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann (siehe Unfallbericht). Der Mieter verpflichtet sich, kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch keine sonstigen Handlungen (Zahlungen, Vergleiche) vorzunehmen, die den Versicherungsschutz gefährden könnten.

 

  • 7 Versicherungsschutz

Das Motorrad hat einen Haftpflichtversicherungsschutz gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden in Höhe von 100 Mio. Euro (Personenschäden bis 12 Millionen Euro). Bei einer Verlängerung der Mietzeit durch den Mieter besteht kein Versicherungsschutz; es sei denn, dies wird nachweislich mit dem Vermieter vereinbart. Der Mieter haftet bei allen Schäden, je nach dem vereinbarten Versicherungsschutz. Soweit eine Teilkasko- bzw. Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde, diese jedoch eine Regulierung des Schadens berechtigt verweigert, haftet der Mieter auch insoweit. Der Mieter wird weiterhin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er auch bei Abschluss einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung in folgenden Fällen für Schäden haftet, wenn er oder sein Erfüllungsgehilfe die Vertragspflichten gem. § 6 bei Unfällen schuldhaft nicht beachtet, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, die vereinbarte Mietzeit vertragswidrig überschreitet. In Kaskofällen wickelt der Vermieter den Schaden mit dem Versicherer ab, soweit der Mieter nicht im Rahmen der Selbstbeteiligung in Anspruch genommen wird. Eine nachträgliche Inanspruchnahme des Mieters durch den Vermieter oder deren Kaskoversicherer bleibt unberührt. Fälle, in denen der Versicherer zwar regulieren muss, jedoch aufgrund von Vertragsverstößen Rückgriff gegen den Mieter nehmen kann, berühren den Vermieter nicht.

 

  • 8 Motorradrückgabe

Das Motorrad ist zum vereinbarten Zeitpunkt persönlich an den Vermieter zurückzugeben. Vor der Rückgabe ist das Motorrad voll zu tanken. Bei grober Verschmutzung hat der Mieter die Fahrzeug- Reinigungskosten zu zahlen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter verpflichtet, eine weitere Stunden- bzw. Tagesmiete pro Tag als Entschädigung zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden aus der Überschreitung der Mietzeit entstanden ist. Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund bekannt wird, der die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar werden lässt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere falsche Angaben des Mieters zur Person, zur Bonität sowie die schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle der fristlosen Kündigung ist das Mietmotorrad sofort, auch vor Ablauf der ordentlichen Mietzeit, zurückzugeben. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt.

 

  • 9 Persönliche Daten

Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug, nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Motorrades oder bei sonstigen Gründen, die zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigen, können die personenbezogenen Daten in eine zentrale Warndatei aufgenommen werden.

 

  • 10 Schlussbestimmungen

Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag liegen nicht vor. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(Stand: 11/2016)

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